Die ungarische Identität in der Rechtssprechung des Verfassungsgerichts Ungarns

| EUdentity 2019

with Nincs hozzászólás
Előadó:
Mr. Tamás Sulyok
President of the Constitutional Court of Hungary

1. Einführung

Obwohl die Grundwerte des Unionsrechts und der Verfassungen der Mitgliedstaaten im Allgemeinen miteinander harmonisieren, ist Kollision zwischen den Elementen der von der Verfassung beschützten nationalen Identität und dem Unionsrecht nicht auszuschließen. Dieser potentielle Konflikt als eines der schwierigsten und heikelsten Probleme der europäischen Verfassungsgerichtsbarkeit ist das Thema meines heutigen Vortrags.

Erstens – den Zeitrahmen akzeptierend – möchte ich die groben Auslegungsrahmen und die wichtigsten substantiellen Norminhalte der ungarischen nationalen Identität aufzeichnen, die das ungarische Verfassungsgericht als Maßstab verwenden kann.

Zweitens ist Art. 4. Abs. (2) Unionsvertrag unbedingt zu berücksichtigen, als eine Art Brücke zwischen den zwei Identitätsformen, um den Umriss der europäischen Identität laut Europarecht festzulegen.

Drittens möchte ich durch drei erwähnenswerte Fälle die Bemühung des ungarischen Verfassungsgerichtes präsentieren, wie ein harmonisches Gleichgewicht im Rahmen eines Verfassungsgerichtsverbunds zwischen Unionsrecht und nationalen Identität zu schaffen ist.

2. Ungarische nationale Identität

Die Rechtsgrundlage der ungarischen nationalen Identität ist in Präambel des Grundgesetzes, in dem Nationalen Bekenntnis zu finden. Die verfassungsrechtlich geschützten wichtigsten Identitätsgrundwerte sind die Folgenden: Kultur, Sprache der Ungarn und der Nationalitäten, Schutz und Pflege der natürlichen Ressourcen und der menschlichen Leistungen des Karpatenbeckens, Schutz der nationalen Identität, die in der sogenannten historischen Verfassung wurzelt.

Was ist genau diese historische Verfassung?

Sie ist einerseits ein offener Katalog bestimmter substanziellen Werte, anderseits eine Art Auslegungsmittel. Erstens, das Nationale Bekenntnis schreibt die Beschützung unserer, in der historischen Verfassung wurzelnde Identität, als eine staatliche Pflicht vor. Zweitens, laut Artikel R. Absatz (3) GG – wie Sie am Slide sehen können – diese Errungenschaften gelten auch als Auslegungsmittel.

Sind „[d]ie Bestimmungen des Grundgesetzes […] im Einklang mit deren Zielen, mit dem enthaltenen Nationalen Bekenntnis und mit den Errungenschaften der historischen Verfassung zu interpretieren.“

In der Rechtsprechung des ungarischen Verfassungsgerichts gewinnen diese Errungenschaften einen konkreteren normativen Charakter, und dadurch kann ein sachlicheres Bild über die ungarische nationale Identität gezeichnet werden. Die meist ausgearbeitete Form der Doktrin der Errungenschaften der historischen Verfassung findet man in der Entscheidung Nr. 22/2016. Die dort angegebene Definition hilft den normativen Inhalt der ungarischen nationalen Identität näher zu bestimmen: Sie können lesen, dass diese Werten der Verfassungsidentität kein taxatives, abgeschlossenes System bilden, und sie gelten – neben anderen- als Errungenschaften der historischen Verfassung, auf denen sich das Grundgesetz basiert.

Ön itt egy előadásrészletet talál, ami a 2019. március 8-án, Constitutional EUdentity 2019 címmel megrendezett konferencián
hangzott el. A teljes előadás szövegét az Alkotmánybírósági Szemle 2020. évi különszámában nyomtatott változatában olvashatja el. Előfizetni a folyóiratra itt tud.